Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Angebote und Verträge, soweit PA Kfz-Überstellung e.U. bzw. Philipp Altendorf Anbieter oder Vertragspartner ist (kurz „PA“).
- Mit Auftragserteilung bestätigt der Vertragspartner (kurz „VP“) in Kenntnis dieser AGB zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an.
- Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des VP sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
- Diese AGB gelten auch dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung von PA dem Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gebracht werden.
- Bei PA eingehende schriftliche oder mündliche Aufträge des Vertragspartners (kurz „VP“) gelten als Angebot des Auftraggebers wobei seine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug glaubhaft zu machen hat, das erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von PA angenommen wird, ein Schweigen von PA gilt nie als Zustimmung oder Annahme.
Abweichende Bedingungen
- Von diesen AGB abweichende Bedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Der Auftragnehmer wird ausschließlich durch seinen Inhaber vertreten, mündliche oder schriftliche Zusagen von Mitarbeitern des Auftragnehmers kommen keinerlei Wirksamkeit zu.
Behördliche Genehmigungen
- Der VP ist zur Einholung sämtlicher erforderlichen behördlichen Genehmigungen verpflichtet.
- Zusätzlich anfallende Kosten durch behördliche Auflagen hat der Auftraggeber selbst zu tragen und den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.
- Wird die Genehmigung durch den Auftragnehmer eingeholt, werden die dadurch anfallenden Kosten gesondert verrechnet.
- Bei nicht gegebener Genehmigung werden keine Überstellungen durch den Auftragnehmer durchgeführt.
- Überstellungskotflügel müssen vom Auftraggeber bereitgestellt werden, bei Fehlen solcher werden keine Überstellungen durch den Auftragnehmer durchgeführt.
Zahlungen
- Rechnungen sind bei Leistungserbringung prompt in bar bzw. per Sofortüberweisung zu bezahlen, sofern nicht anders vereinbart.
- Eine Anzahlung i.H.v. 50% der vereinbarten Summe ist, sofern nicht anders vereinbart, bei Auftragserteilung zu entrichten.
- Zahlungen gelten erst mit dem Eingang auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
- Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe in Anrechnung gebracht.
- Der VP verpflichtet sich, im Falle seines Zahlungsverzuges sämtliche vorprozessuale Kosten, wie insbesondere Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
Entgeltanspruch
- Der Entgeltanspruch des Auftragnehmers bleibt bestehen, wenn die Auftragserfüllung ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird und/oder sonst aus Gründen, welche auf Seiten des VP liegen, unterbleibt.
- Storniert der VP den bereits erteilten Auftrag, bei Spezialtransporten bis spätestens 3 Tage, bei sonstigen Transporten bis längstens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin zur Auftragserfüllung, sind 50 % des Entgeltes, jedenfalls aber die bereits angelaufenen Kosten, vom VP zu bezahlen. Weiters hat der VP bei einem Vertragsstorno den nachweislich entgangenen Gewinn zu ersetzen.
Maße und Gewichte
- Der VP ist verpflichtet, den Auftragnehmer verbindlich die genauen Maße und Gewichte sowie besondere Eigenschaften des zu überstellenden Fahrzeuges sowie alle sonstigen zur Ausführung des Auftrages wesentlichen Umstände im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
- Der VP hat den Auftragnehmer für durch falsche Angaben entstandenen Schäden schad- und klaglos zu halten.
- Der VP haftet der PA für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben betreffend das Fahrzeug und seine Verbringung. Insbesondere haftet er dafür, über das Fahrzeug verfügungsberechtigt zu sein. Der Auftraggeber wird der PA diesbezüglich schad- und klaglos halten.
Auftragsdurchführung
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Vertragserfüllung auch andere Unternehmen zu beauftragen, wobei er in diesem Fall ausschließlich für eine sorgfältige Auswahl dieser Unternehmen, nicht aber für eine ordnungsgemäße Erfüllung durch diese, haftet.
Verstoß gegen Verpflichtungen
- Verstößt der VP unabhängig von einem Verschulden gegen eine ihm in diesen AGB auferlegten Verpflichtungen, so hat er den Auftragnehmer sämtliche daraus verursachten Schäden bzw. Kosten zu ersetzen.
- Der Entgeltanspruch des Auftragnehmers bleibt unabhängig davon aufrecht.
Preisgestaltung
- Der vereinbarte Preis enthält nicht – ausgenommen bei ausdrücklicher Anführung – unvorhergesehene Aufwendungen, Versicherung oder die Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Er hat nur Gültigkeit für den konkreten Vertrag und ist zeitlich auf den vereinbarten Leistungszeitpunkt beschränkt.
- Offerte und Verträge gelten ausschließlich für die vereinbarte Leistung, Abweichungen davon werden separat verrechnet.
Begleitpapiere
- Der VP ist verpflichtet, PA alle Begleitpapiere zu übergeben, die PA zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt.
- Der VP haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht von PA besteht nicht.
- Der VP ist verpflichtet, PA alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.
- Beim Transport von Fahrzeugen sind dem Transporteur Fahrzeugpapiere (Zulassungsschein) im Original sowie alle notwendigen Schlüssel, spätestens zum Zeitpunkt der Abholung, auszuhändigen. Erfolgt dies nicht, kann der Transport nicht fortgesetzt werden. Der VP hat die Rechnung in voller Höhe zu bezahlen.
Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrecht
- Aufrechnungen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen jedwede Ansprüche von PA durch den VP ist nur mit einer rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderung zulässig.
Haftungsausschluss
- Für alle Schäden, die aus dem vereinbarten Transport auf eigener Achse resultieren, wie Dellen bzw. Kratzer, Lackabsplitterungen und Lackbeschädigungen, haftet PA nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Für Steinschlagschäden, insbesondere an Windschutzscheiben und Diebstahl von nicht angebauten Teilen (Reserverad, Unterlegkeilen etc.) haftet PA nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Mängel müssen bei sonstigem Ausschluss sofort bei Übernahme schriftlich reklamiert werden.
- Der Empfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Anlieferung eine vertretungsbefugte Person anwesend ist und das Fahrzeug übernimmt, widrigenfalls zum vereinbarten Transportpreis Standgeld gebührt. PA ist in diesem Fall auch berechtigt, das Fahrzeug am Lieferort abzustellen.
- Reklamationen sind bei Ablieferung in Abwesenheit unverzüglich, spätestens bis 12 Uhr des nächsten Werktages schriftlich geltend zu machen und sind beschränkt auf eindeutige während der Obhut von PA eigetretene Schäden, die Beweispflicht trifft den VP, darüber hinausgehende Schäden gelten als nicht in dieser Zeit eingetreten.
- In jedem Fall muss PA unverzüglich schriftlich die Möglichkeit der Besichtigung eingeräumt werden.
- Für Verzögerungen bei Abholung, Transport oder Ablieferung, die vom VP oder ihm zuzurechnender Personen zu vertreten sind, gebührt PA ein Ersatz für zusätzlichen Aufwand, insbesondere auch ein Standgeld i.H.v. €50,- je Stunde, ab der 31. Minute.
Besondere Umstände
- Sind zu transportierende Fahrzeuge nicht oder nicht gefahrlos fahr- und betriebsbereit oder sind sonstige Besonderheiten zu beachten, ist dies anlässlich der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.
- Bei Oldtimertransporten und Spezialfahrzeugen ist anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, ob eine spezielle Bedienung erforderlich ist.
- Die Eignung von Fahrzeugen zum Transport auf eigener Achse hat der VP zu beurteilen. Für Schäden, die durch mangelnde Eignung entstehen, haftet der VP.
- Soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine ungehinderte Durchführung der Beförderung nicht möglich ist, wird der VP für die Beseitigung der Hindernisse Sorge tragen bzw. die Mehrkosten infolge geänderter Routen übernehmen.
Übergabezustand
- Fahrzeuge sind vom VP in nicht verschmutztem, vereistem oder schneebedecktem Zustand zur Abholung bereit zu stellen, da widrigenfalls eine Prüfung auf Schäden oder Transporteignung insoweit nicht möglich ist. PA ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug vor Übernahme von Schmutz, Eis oder Schnee zu befreien.
- Bei Ablieferung vom Empfänger gerügte Schäden gelten als nicht während der Obhut von PA eingetreten, wenn sie bei Abholung aus den genannten Gründen nicht sichtbar waren.
- Im Falle von Flüssigkeitsaustritten oder sich lösenden Teilen am überstellten Fahrzeug des VP haftet dieser für entstehende Folgekosten.
- Mängel müssen bei sonstigem Ausschluss sofort bei Übernahme schriftlich reklamiert werden.
Annahmeverzug
- Der VP ist verpflichtet, die vereinbarte Lieferung/Leistung unverzüglich anzunehmen.
- Bei Verzug des VP behält PA seinen Anspruch auf angemessene Gegenleistung (Zahlung).
- Die Lieferung/Leistung gilt als an dem Tage erbracht, an dem die Annahme vertragsmäßig hätte erfolgen sollen.
Lieferzeiten
- Es wird keine Gewährleistung oder Garantie für eine bestimmte Lieferzeit übernommen, sondern sind vereinbarte Lieferzeiten grundsätzlich nur Zirkawerte, soweit nicht ausdrücklich Fixtermine Vertragsinhalt sind.
- PA ist bemüht, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten.
- Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 48 Stunden überschritten, ist der VP berechtigt, nach Setzung einer weiteren – der Art und dem Umfang des Auftrages – angemessenen, mindestens aber 48-stündigen Nachfrist schriftlich von der vertraglichen Vereinbarung zurückzutreten.
- Auch PA kann zurücktreten, wenn die Lieferung/Leistung durch höhere Gewalt oder sonstige, durch nicht in der Sphäre von PA liegende, unabwendbare Hindernisse unmöglich wird.
- In beiden Fällen bleibt PA berechtigt, den vereinbarten Preis einzufordern, soweit dadurch keine Bereicherung entsteht.
Sonderausstattungen
- Alle nicht serienmäßigen Sonderausstattungsteile, Zubehör, in Fahrzeugen befindliche sonstige Gegenstände usw. sind anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls vermutet wird, dass diese Gegenstände bei der Übernahme nicht vorhanden waren.
Mängelanzeige
- Bei Übernahme hat der VP Lieferungen und Leistungen zu überprüfen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller oder sonstiger Dritter können nicht gegenüber PA geltend gemacht werden.
- Das besondere Rückgriffsrecht nach § 933b ABGB ist gegenüber PA ausgeschlossen.
- PA haftet nicht bei leichter und grober Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Personenschäden. Darüber hinaus haftet PA nicht für entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden.
- Für Schäden und Nachteile wegen verspäteter Auslieferung bzw. Leistung wird keine Haftung übernommen.
- Bei sonstigem Verlust des Schadenersatzanspruches hat der VP PA unter Setzung einer angemessenen Frist zur Schadenbehebung aufzufordern.
- Schadenbehebung und Verbesserungsversuche sind ausschließlich von PA oder dessen Beauftragten durchzuführen und besteht ein Austauschanspruch erst bei Unmöglichkeit einer Verbesserung.
- Schadenersatzansprüche sind mit der Höhe der Ersatzleistung der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
Vertraulichkeit
- Für die Vertraulichkeit von elektronisch übermittelten Daten gelten die gleichen Grundsätze wie für den übrigen Geschäftsverkehr der Vertragspartner.
- Elektronisch übermittelte Daten dürfen nur für den Vertragszweck verwendet werden.
- Die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und –speicherung sind einzuhalten.
- Daten, die Datenschutzgesetzen unterliegen, sind entsprechend zu behandeln.
Gerichtsstand und Recht
- Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird je nach sachlicher Zuständigkeit ausschließlich das örtlich für Vomp zuständige Gericht vereinbart.
- Sind oder werden einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig, so bleibt der Restvertrag hiervon unberührt.
- Die betroffenen Bestimmungen sind mittels Auslegung gem. § 864 ABGB durch solche Regelungen zu ersetzen, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am besten erfüllen.
- Die zwingenden Bestimmungen des KSchG werden durch diese AGB nicht berührt.
- Die Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung der AGB sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen PA und dem VP unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.
Widerrufsrecht für Verbraucher
- Verbraucher haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
- Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
- Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher PA mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
- Erfolgt die Leistungserbringung während der Widerrufsfrist auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers, so erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn die Leistung vollständig erbracht ist.